Revisionsstelle
Gemäss Art. 69b ZGB sind nur grosse Vereine gesetzlich verpflichtet, eine unabhängige Revisionsstelle zu wählen.
Wir empfehlen, immer eine Revisionsstelle in den Statuten vorzuschreiben. Dort sollte Art der Revision, Anzahl Revisoren, usw. festgehalten sein. In der Regel wird die Revisionsstelle durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Revision muss seriös und mit dem Fachwissen durchgeführt werden, das dem Umfang und der Komplexität der Buchhaltung angepasst ist. Revisor(innen)müssen unabhängig sein (keine „Gefälligkeits-Revisionen“).
Weiterführende Hinweise zu wichtigen Aspekten dieses Unterthemas finden Sie unten auf dieser Seite.
Frage
Ein Mitglied möchte Einsicht in die komplette Buchhaltung (Bilanz und Erfolgsrechnung) der letzten fünf Jahre des Vereins, resp. diese nachkontrollieren. Das Mitglied ist nicht im Vorstand und hat somit auch keinen direkten Zugriff auf die Buchhaltung. Darf dem Mitglied die Einsicht verwehrt werden ? Oder hat jedes Mitglied eines Vereins generell das Recht, die kompletten Bücher selbst zu kontrollieren oder zumindest einzusehen?
Antwort
Die Bestimmung von Art. 802 Abs. 2 E-OR passt auch für Vereine:
"Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesellschafter in die Bücher und Akten uneingeschränkt Einsicht nehmen. Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht zur Einsichtnahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird."
Hat der Verein eine Revisionsstelle (einen Revisor/eine Revisorin), muss das betreffende Mitglied demnach das Interesse an der Einsichtnahme begründen. Ein allgemeines Kontrollbedürfnis oder Misstrauen sind keine relevanten Gründe.
Sofern die Statuten oder spezielle Buchführungsvorschriften dies verlangen, prüft die Revisorin oder der Revisor, ob die Rechnung des Vereins korrekt geführt wurde. Sie beurteilt, ob die Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen korrekt geführt wird. Mittels Stichproben prüft sie, ob Erfolgsrechnung und Bilanz übereinstimmen. Auch wenn viele Vereine gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, eine unabhängige Revisionsstelle zu wählen, ist es doch sehr zu empfehlen, eine solche in den Statuten vorzuschreiben. Überschreitet ein Verein zwei der folgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, muss er seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: Bilanzsumme von 10 Millionen Franken / Umsatzerlös von 20 Millionen Franken / 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
Frage
Darf der Verein nur aus Vorstandsmitgliedern bestehen?
Antwort
Auch ein Verein ohne weitere Mitglieder ausser den Vorstandsmitgliedern ist legitim. Die Vereinsversammlung besteht in diesem Fall aus den Vorstandsmitgliedern. Wichtig ist, dass auch ein sog. “Vorstandsverein" die vereinsrechtlichen Vorgaben einhält: Vereinsversammlung einberufen, Wahlen durchführen, demokratische Prozesse einhalten, Ausstandspflichten beachten etc. Für einen „Vorstandsverein“ ist es besonders wichtig, für die Rechnungsprüfung 1-2 Revisor/innen zu wählen – als Kontrolle und Absicherung für den Vorstand, da dieser sich nicht selber entlasten kann. Die Statuten können festhalten, dass der Vorstand über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet. Damit bestimmt der Vorstand, ob weitere Mitglieder aufgenommen werden oder ob es beim „Vorstandsverein“ bleibt.
Arthur Exer: Die Rechnungsrevision von Vereinen und Non-Profit-Organisationen. Haupt Verlag Bern - Stuttgart - Wien (1. Auflage 2000).
Ein Handbuch zur Planung, Durchführung und Berichterstattung mit vielen Checklisten.
Die Revisorin, der Revisor erstellt zuhanden der Vereinsversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung und empfiehlt Annahme oder Ablehnung der Rechnung und gibt allenfalls Empfehlungen ab. Über den Revisionsbericht wird nicht abgestimmt. Er dient den Mitgliedern als Entscheidungshilfe bei der Genehmigung der Jahresrechnung. In der Regel wird der Bericht zuerst dem Vorstand vorgelegt. Es ist nicht zwingend, aber von Vorteil, wenn die Revisorin oder der Revisor persönlich an der Vereinsversammlung anwesend ist und bei Bedarf Fragen beantorten kann.
Frage
Stimmt es, dass über den Revisionsbericht nicht abgestimmt werden soll? Ist es richtig, nach der Genehmigung des Jahresberichts über den Revisionsbericht und anschliessend über die Jahresrechnung abzustimmen?
Antwort
Der Revisionsbericht wird von einer unabhängigen Person oder Stelle verfasst. Er empfiehlt Annahme oder Ablehnung der Rechnung und enthält allenfalls weitere Empfehlungen.
Über den Revisionsbericht wird nicht abgestimmt; er dient den Mitgliedern zur Meinungsfindung betreffend der Jahresrechnung. Falls die Mitglieder mit der Arbeit der Revisionstelle nicht zufrieden sind, können sie diese abwählen und jemand anders vorschlagen.
Arthur Exer: Die Rechnungsrevision von Vereinen und Non-Profit-Organisationen. Haupt Verlag Bern - Stuttgart - Wien (1. Auflage 2000).
Ein Handbuch zur Planung, Durchführung und Berichterstattung mit vielen Checklisten.
Sofern die Statuten oder spezielle Buchführungsvorschriften dies verlangen, prüft die Revisorin oder der Revisor, ob die Rechnung des Vereins korrekt geführt wurde. Sie beurteilt, ob die Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen korrekt geführt wird. Mittels Stichproben prüft sie, ob Erfolgsrechnung und Bilanz übereinstimmen. Auch wenn viele Vereine gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, eine unabhängige Revisionsstelle zu wählen, ist es doch sehr zu empfehlen, eine solche in den Statuten vorzuschreiben. Überschreitet ein Verein zwei der folgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, muss er seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: Bilanzsumme von 10 Millionen Franken / Umsatzerlös von 20 Millionen Franken / 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
Arthur Exer: Die Rechnungsrevision von Vereinen und Non-Profit-Organisationen. Haupt Verlag Bern - Stuttgart - Wien (1. Auflage 2000).
Ein Handbuch zur Planung, Durchführung und Berichterstattung mit vielen Checklisten.
Sofern die Statuten oder spezielle Buchführungsvorschriften dies verlangen, prüft die Revisorin oder der Revisor, ob die Rechnung des Vereins korrekt geführt wurde. Sie beurteilt, ob die Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen korrekt geführt wird. Mittels Stichproben prüft sie, ob Erfolgsrechnung und Bilanz übereinstimmen. Auch wenn viele Vereine gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, eine unabhängige Revisionsstelle zu wählen, ist es doch sehr zu empfehlen, eine solche in den Statuten vorzuschreiben. Überschreitet ein Verein zwei der folgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, muss er seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: Bilanzsumme von 10 Millionen Franken / Umsatzerlös von 20 Millionen Franken / 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.