Fachstelle für Vereine

Rechtsformen

Es ist wichtig, die richtige Rechtsform für ein Vorhaben zu wählen.

Für ideelle Vorhaben ohne wirtschaftlichen Zweck eignen sich vor allem der Verein, die gemeinnützige Stiftung und die einfache Gesellschaft.

Für kommerzielle Vorhaben eignen sich GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder Einzelfirma.

Weiterführende Hinweise zu wichtigen Aspekten dieses Unterthemas finden Sie unten auf dieser Seite.

In Berufsverbänden sind Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe organisiert. Sie vertreten die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder nach aussen (z.B. Berufsanerkennung, Qualitätssicherung oder Ausbildungsstandards, wirtschaftliche Stellung, Lohnforderungen) und bilden ein wichtiges Element in der Berufspolitik. Da Berufsverbände die Mitgliederinteressen vertreten, sind sie nicht steuerbefreit.

Viele Vereine, die auf lokaler, regionaler und gesamtschweizerischer Ebene tätig sind, bestehen aus Sektionen, Kantonalverbänden und dem schweizerischen Dachverband, dem Zentralverband. Dieser vereinigt mehrere selbstständige Vereine, die im gleichen oder in einem ähnlichen Geschäftsfeld tätig sind. Das Verhältnis zwischen Sektion und Dachverband ist je nach Organisation unterschiedlich geregelt, was ist in den Statuten festgelegt ist. Entweder sind nur die Sektionen (Teilverbände) Mitglied im Dachverband, oder die einzelnen Mitglieder sind sowohl in der Sektion als auch im Dachverband Mitglied.

Sportverbände oder Berufsverbände, die Wettbewerbe durchführen, erlassen Disziplinarordnungen, in denen Regeln und Folgen bei Regelverstössen festgelegt sind.

Wenn Mitglieder gleichzeitig einer Sektion und dem dazugehörigen Verband angehören, spricht man von einer Doppelmitgliedschaft.

Vereine, deren Hauptzweck darin besteht, ein Projekt oder eine Institution finanziell zu unterstützen, werden oft Fördervereine genannt.

Gewerkschaften sind Verbände, welche die Interessen von Arbeitnehmenden vertreten. Sie sind — wie auch die Arbeitgeberverbände — als Vereine organisiert.

Die Interessengemeinschaft, kurz IG genannt, bezeichnet keine bestimmte Rechtsform. Eine IG kann sowohl als Verein oder als einfache Gesellschaft organisiert sein.

Ein Verein, der international tätig ist, kann seinen Sitz nur in einem einzigen Land haben und untersteht den dortigen Gesetzen.

Vereine führen in ihren Statuten häufig einen Passus, in dem sie sich als politisch und konfessionell neutral bezeichnen, d. h., sie wollen weder in die Nähe einer politischen Richtung noch einer religiösen Zugehörigkeit gerückt werden. Ein solche Formulierung heisst aber nicht, dass ein Verein sich nicht für seine Zwecke einsetzen darf. Es gibt andere Vereine, die ausdrücklich politisch oder religiös orientiert sind. Sie sind nicht neutral.

Die Abkürzung für Nonprofit-Organisation lautet NPO oder allenfalls NGO (Non Governmental Organization, nichtstaatliche Organisation). Die NPO widmet sich einem gesellschaftlichen Anliegen und verfolgt keine primären kommerziellen Ziele. Viele Träger von NPOs sind Vereine. In Abgrenzung zur Wirtschaft und zum Staat wird der NPO-Sektor auch der dritte Sektor genannt. Korrekterweise müssten NPOs not-for-Profit-Organisationen genannt werden, da eine NPO kein Gewinnmotiv verfolgt. Erzielte Überschüsse sind erlaubt, werden jedoch nicht an die Direktion oder Mitglieder ausgeschüttet.

Politische Parteien sind in der Schweiz meist als Vereine organisiert, da sich die demokratische Vereinsstruktur dafür sehr gut eignet. Die Parteien bestimmen in ihren Statuten, wer als Mitglied aufgenommen werden kann. Juristische Personen sind nicht vorgesehen. Im Gegensatz zu anderen Ländern müssen in der Schweiz politische Vereine nicht in einem öffentlichen Register eingetragen werden.

Neben den öffentlich-rechtlich organisierten Kirchen gibt es viele religiöse Gruppierungen, die als Vereine organisiert sind. Sie gelten nicht als gemeinnützig können aber die Steuerbefreiung aus Kultuszwecken erlangen, wenn ihr Glaubensbekenntnis gesamtschweizerisch von Bedeutung ist. Ist ein religiöser Verein steuerbefreit, besteht keine Abzugsfähigkeit der Spenden an diesen Verein.

Sektionen sind Einheiten eines Zentral- oder Dachverbandes. Sie können selbst ein eigenständiger Verein sein oder nur eine Untereinheit des Zentralverbands bilden. Die Autonomie (Gestaltungsfreiheit) der Sektionen gegenüber der Dachorganisation ist sehr unterschiedlich. Sie kann stark beschränkt sein oder eine grosse Unabhängigkeit beinhalten. Es gibt Dachverbände, die ihren Sektionen die Statuten und das Erscheinungsbild vorschreiben. In anderen Verbänden sind die Untergruppen freier. Ein Verein mit Sektionen wird als Verband bezeichnet. Sektionen können als Organe des Dachverbands bezeichnet werden.

Selbsthilfegruppen können als Verein organisiert sein. Ihr Angebot richtet sich an Menschen mit gleichartigen Herausforderungen. Sie werden deshalb nicht als gemeinnützig anerkannt und deshalb auch nicht von den Steuern befreit, weil meist nur die Mitglieder und allenfalls deren Angehörige vom Angebot des Vereins profitieren.

Serviceklubs sind Organisationen mit dem Ziel, einerseits die Wohltätigkeit zu pflegen, andererseits ihren Mitgliedern ein Netzwerk für ihre beruflichen und gesellschaftlichen Interessen zur Verfügung zu stellen. Mitglied wird, wer dazu eingeladen oder vorgeschlagen wird und wer den Aufnahmekriterien entspricht. Beispiele sind Rotary, Lions und Kiwanis.

Der Swiss NPO-Code wurde durch die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten grosser Hilfswerke (KPGH) initiiert. Dieser Verhaltenskodex enthält Good Governance Richtlinien zur Steuerung und Führung einer Nonprofit-Organisation und bezieht sich auf alle gemeinnützigen Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, insbesondere aber auf die grossen, spendensammelnden Hilfswerke und sozialdienstleistenden Organisationen in der Schweiz. Die Einhaltung der Richtlinien ist für Organisationen, die sich mit diesem «Label» auszeichnen möchten, verpflichtend und im Jahresbericht auszuweisen.

Vereine, die Träger einer Institution sind, werden Trägerverein genannt. Ihr Zweck ist es, ihrer Institution einen rechtlichen Rahmen und geeignete Grundlagen für die Finanzierung und Erfüllung des Vereinszwecks zu geben.

Als Verband wird meist ein Verein mit verschiedenen Sektionen oder Untergruppen bezeichnet. Es gibt den Dachverband (Zentralverband), in dem mehrere Vereine oder Sektionen zusammengeschlossen sind. Ein Verband kann als Verein organisiert sein.

Vereine sind wichtige Interessenvertreter. Sie können mit der Verbandsbeschwerde in bestimmten Bereichen mit einer speziellen gesetzlichen Legitimation durch eine Klage die Interessen ihrer Mitglieder oder der Öffentlichkeit wahren. Dazu gehören z. B. Umweltorganisationen, Gleichstellungs- sowie Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerorganisationen.

Es ist möglich, einen Verein nur für eine bestimmte Zeit anzulegen und zu führen, z. B. für die Organisation und Durchführung eines grossen Anlasses.

Frage

Darf der Verein nur aus Vorstandsmitgliedern bestehen?

Antwort

Auch ein Verein ohne weitere Mitglieder ausser den Vorstandsmitgliedern ist legitim. Die Vereinsversammlung besteht in diesem Fall aus den Vorstandsmitgliedern. Wichtig ist, dass auch ein sog. “Vorstandsverein" die vereinsrechtlichen Vorgaben einhält: Vereinsversammlung einberufen, Wahlen durchführen, demokratische Prozesse einhalten, Ausstandspflichten beachten etc. Für einen „Vorstandsverein“ ist es besonders wichtig, für die Rechnungsprüfung 1-2 Revisor/innen zu wählen – als Kontrolle und Absicherung für den Vorstand, da dieser sich nicht selber entlasten kann.  Die Statuten können festhalten, dass der Vorstand über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet. Damit bestimmt der Vorstand, ob weitere Mitglieder aufgenommen werden oder ob es beim „Vorstandsverein“ bleibt.

Ein Vereinskartell bezeichnet den Zusammenschluss verschiedener Vereine einer Gemeinde. Es ist meist als Dachverein der ortsansässigen Vereine organisiert. Ein Vereinskartell setzt sich zum einen für die Interessen der Ortsvereine ein und versorgt diese mit für sie relevanten Informationen. Eine wichtige Funktion ist auch die Koordination der verschiedenen Anlässe in der Gemeinde und die Führung einer Vereinsliste. Vereinskartelle sind ein wichtiges Bindeglied zwischen Gemeinde und Vereine. Vereinskartelle können auch eine beratende Funktion für ihre Mitgliedvereine einnehmen. Die Zusammenschlüsse der Vereine laufen auch unter anderen Bezeichnungen wie z.B. IG Vereine.

In der Schweiz gibt es schätzungsweise 100 000 Vereine und eine unglaublich vielfältige Vereinslandschaf, z.B.: Angehörigenvereine, Bibliotheksvereine, Chöre, Dachverbände, Eigentümerverbände, Frauenvereine, Guggenmusiken, Heimatvereine, Interessengemeinschaften, Jagd- gesellschaften, Kulturvereine, Lachvereine, Menschenrechtsvereine, Narrenzünfte, Orchestervereine, Politische Parteien, Quartiervereine, Rosenzüchtervereine, Spitex-Vereine, Tagesmüttervereine, Umweltverbände, Vogelschutzvereine, Wirtschaftsverbände, x Fördervereine, Yogavereine und Zeitschriftenvereine.

Wirtschaftsverbände sind Interessenvertreter. Sie bewegen sich in einem wirtschaftlichen Umfeld, sind aber nicht direkt auf Gewinnerzielung ausgelegt und deshalb zulässig. Dazu gehören z. B. der Arbeitgeberverband und die Gewerkschaften, Handelsverbände oder Verkehrsvereine. Gleich wie die Berufsverbände bezwecken sie die Wahrung konkreter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder.

Die Zwangsmitgliedschaft besteht nur ausnahmsweise und aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder allenfalls bei Berufsverbänden, die eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen. Grundsätzlich muss niemand in einen Verein eintreten.

Zur besseren Erfüllung von Verwaltungsaufgaben können Gemeinden Zweckverbände einsetzen. Diese gehören zu den öffentlich-rechtlichen Personenvereinigungen.

Die juristische Person ist ein selbstständiges rechtliches Gebilde, eine Körperschaft. Sie kann Rechte und Pflichten begründen wie eine natürliche Person und sie handelt durch ihre Organe. Ist der Verein ordentlich gegründet, d. h. mit Gründungsversammlung und Statuten, tritt er als juristische Person ins Leben und handelt durch seine Organe, die Mitgliederversammlung und den Vorstand.

Der Verein kann als juristische Person als Partei in Prozessen auftreten. Er kann Kläger oder Beklagter sein.

Der formell korrekt gegründete Verein ist prozessfähig, d. h., er kann seine Rechte in einem Gerichtsprozess geltend machen.

Der Verein erlangt die Rechtspersönlichkeit mit der ordentlichen Gründung, d. h., sobald die Gründungsmitglieder die Gründungsversammlung durchgeführt und die schriftlichen Statuten genehmigt haben. Der Verein ist dann eine juristische Person und kann Rechte und Pflichten begründen. Er wird handlungsfähig, sobald seine Organe bestellt sind. Die Rechtsfähigkeit des Vereins endet mit der vollständig durchgeführten Liquidation.

In der Schweiz gibt es schätzungsweise etwa 100 000 Vereine. Da nur ein Teil davon im Handelsregister eingetragen ist, sind keine genauen Angaben möglich.

Die Mitglieder bilden die Basis und damit das Fundament und den eigentlichen Rückhalt des Vereins – sie sind nicht einfach ein „notwendiges Übel". Darum ist es wichtig, die Mitgliederrechte zu achten und die Mitglieder zu pflegen.

Für die Gründung und Führung eines Vereins braucht es keine Bewilligung. Für bestimmte Aktionen und Anlässe des Vereins müssen jedoch bei der Gemeinde oder beim Kanton Bewilligungen eingeholt werden. Wird der öffentliche Grund für Aktionen oder Feste genutzt oder werden öffentliche Sammlungen veranstaltet oder Lose verkauft, braucht es dafür eine Bewilligung und es sind die örtlichen Vorschriften zu beachten.

Vereine sind personenbezogene Organisationen. Im Mittelpunkt stehen Personen und nicht das Kapital wie z. B. bei Stiftungen oder Aktiengesellschaften.

Ein Verein ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen wollen. Sie schaffen mit dem Verein eine juristische Person. Diese besteht damit als unabhängige und selbstständige Rechtspersönlichkeit. Vereine haben einen ideellen Zweck: Sie setzen sich für politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige oder andere nicht wirtschaftliche Aufgaben ein. Der Verein braucht schriftliche Statuten und Organe wie die Mitgliederversammlung und den Vorstand, die für ihn entscheiden und für ihn handeln können. Vereine sind ein wichtiges Glied der Zivilgesellschaft. Sie schaffen eine Struktur, die es Interessengruppen ermöglicht, sich für ihre Anliegen einzusetzen.

Vereine sind im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen frei in der Gestaltung des Vereinslebens. Sie sind autonom und haben ein Selbstbestimmungsrecht. Sie dürfen auch selbst darüber bestimmen, wen sie als Mitglied aufnehmen wollen. Haben Vereine jedoch eine besondere marktbestimmende Stellung, wie z. B. Berufsverbände, kann es einen Aufnahmeanspruch geben, wenn die statutarischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Unter Zivilgesellschaft versteht man das Netzwerk von Organisationen und Initiativen, die ohne Gewinnstreben im öffentlichen Leben wirken und zur Weiterentwickung einer lebenswerten Gesellschaft beitragen (Vereine, Bürgerinitiativen, Umweltbewegungen, etc.). Für den Soziologen Anthony Giddens braucht es für eine gute Gesellschaft eine aktive Regierung, eine anständige Marktwirtschaft und eine starke Zivilgesellschaft. “I think we know now what a good society looks like. It’s a kind of balance between government, markets and civil society.”

Weshalb Sozialtätige etwas über Vereine wissen sollten. Christa Camponovo, 6/2007.

Bericht lesen

Tobias Madörin (Fotografie), Nadja Olonetzky (Text): Gleichgesinnt. Der Verein - ein Zukunftsmodell. Kontrast Verlag, Zürich 2004

Vereinsportraits und Ergebnisse einer Umfrage zur Vereinskultur in der Schweiz.

Ein Gastbeitrag von Cornelia Hürzeler über Zivilgesellschaft in der Schweiz, erschienen im Newsletter des Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement (BBE) in Deutschland.

Beitrag lesen

Eine Personengruppe kann sich zusammenfinden, um gemeinsam einen Zweck zu verfolgen, z. B., um eine Ferienreise zu organisieren. Für diese Gemeinschaft gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die einfache Gesellschaft gemäss Artikel 530ff. OR. Bei der einfachen Gesellschaft besteht eine persönliche Haftung aller Gesellschafter. Solange ein Verein nicht vollständig gegründet ist, bilden die zusammenwirkenden Personen eine einfache Gesellschaft.

Auch in der Genossenschaft finden sich Personen zusammen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Mitglieder der Genossenschaft sind Teilhaberinnen und Teilhaber und erwerben einen Anteilschein. Die Genossenschaft verfolgt meistens einen wirtschaftlichen Zweck, sie ist personen- und kapitalorientiert. Der Verein ist nur personenorientiert. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Genossenschaft finden sich im Obligationenrecht (OR) in den Artikeln 828 bis 926.

Die Interessengemeinschaft, kurz IG genannt, bezeichnet keine bestimmte Rechtsform. Eine IG kann sowohl als Verein oder als einfache Gesellschaft organisiert sein.

Frage

Mein Partner und ich sind im therapeutischen Bereich tätig. Gerne möchten wir unseren Angebots-Schwerpunkt auf den Bereich von Menschen mit Einschränkungen verlegen. Dazu wollen wir einen Verein gründen. Ich habe gelesen, dass es für einen Verein nur zwei Personen braucht. Können mein Partner und ich den Verein gründen und uns vom Verein für die Therapien beauftragen lassen?

Antwort

Ein Verein darf keinen wirtschaftlichen Zweck haben (Art. 60 ZGB). Wenn der Verein dazu dient, den Mitgliedern ihr berufliches Auskommen bzw. einen Teil davon zu ermöglichen, ist dies ein wirtschaftlicher Zweck. Der Verein wird in Bezug auf die Steuern und auf die Haftung bevorzugt behandelt. Eine Umgehung ist deshalb strafbar. In Ihrer Situation ist eine andere Rechtsform zu wählen oder der Verein anders zu organisieren (siehe Arbeitshilfen Rechtsformenvergleich und Merkmale des Vereins)

Grundsätzlich ist es Vereinen jedoch erlaubt, für die Erfüllung ihrer nichtwirtschaftlichen Ziele Personen zu beschäftigen. Gemäss Art. 68 ZGB müssen jedoch Personen in den Ausstand treten bei Geschäften, die sie selbst, Ehe- und Konkubinatspartner und nahe Angehörige betreffen. Das heisst, Sie könnten in Ihrer Funktion als Vertreterin des Vereins auch deshalb nicht sich selbst bzw. Ihren Partner beauftragen oder sich selber anstellen. 

Möglich wäre aber, dass Sie im Vereinszweck eine ideelle oder gemeinnützige Zielsetzung formulieren (z.B. Reduktion der Kosten für betroffene Menschen). Sie können dann Personen suchen, welchen das Angebot für Menschen mit Einschränkungen wichtig ist und die bereit sind, Verantwortung als Vorstandsmitglieder im zu gründenden Verein zu übernehmen. Der Vorstand könnte Sie als vorgesetztes Gremium im Namen des Vereins anstellen oder beauftragen. Sie selbst könnten im Vorstand mit beratender Stimme vertreten sein. 

Es ist wichtig, die richtige Rechtsform für ein Vorhaben zu wählen. Für ideelle Vorhaben ohne wirtschaftlichen Zweck eignen sich vor allem der Verein, die Stiftung und allenfalls die einfache Gesellschaft. Für kommerzielle Vorhaben eignen sich GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder Einzelfirma. Unsere Arbeitshilfe „Unterschiedliche Rechtsformen“ gibt einen Überblick über die wichtigsten juristischen Rechtsformen in der Schweiz.

In der Schweiz wird die Bezeichnung «Sozialfirma» für unterschiedliche Formen von Unternehmen verwendet, welche zwar Wirtschaftsakteure sind, jedoch ein soziales Ziel und nicht eine Gewinnmaximierung verfolgen. Sozialfirmen sind in erster Linie in der Arbeitsintegration tätig.

Frage

Wir wollen ein Fest durchführen. Jemand hat uns geraten, anstatt eines Vereins eine IG zu gründen. Was sind eigentlich die Unterschiede zwischen einem Verein, einem Club und einer IG?

Antwort

Wenn eine Personengemeinschaft ordnungsgemäss als Verein gegründet wurde (ideeller Zweck, schriftliche Statuten, Gründungsprotokoll, Organe), so handelt es sich um einen Verein im juristischen Sinn gemäss ZGB Art. 60 und folgende. Ein Verein ist nicht verpflichtet, in seinem Namen den Begriff «Verein» zu tragen. Aus den Statuten (meist im Artikel 1) ist ersichtlich, dass es sich um einen Verein handelt. So bezeichnen sich Vereine zum Beispiel auch als Gemeinschaft, Gesellschaft, Partei oder Verband. Als Verband wird meist ein Verein mit verschiedenen Sektionen oder Untervereinen bezeichnet.

«Interessengemeinschaft»,  «Club» oder «Verband» sind keine rechtlichen Begriffe. IGs und Clubs sind jedoch oft als Vereine organisiert. Sie können aber auch eine andere Gesellschafsform haben, z.B die einfache Gesellschaft.  Mitglieder einer einfachen Gesellschaft haften jedochpersönlich und eine Gruppe kann mit dieser Rechtsform kein eigenes Post- oder Bankkonto auf ihren Namen eröffnen.

Die meisten Stiftungen oder staatlichen Stellen haben Eingabefristen für Finanzierungs- oder Subventionsgesuche. Es lohnt sich, diese in der Jahresplanung zu vermerken und frühzeitig mit der Zusammenstellung der nötigen Unterlagen zu beginnen: Den Finanzierungsgesuchen sind je nach Anforderungen der Geldgeber Unterlagen wie Statuten, Leitbilder, Konzepte, Projektbeschriebe, Budgets, Finanzierungspläne etc. beizulegen. In der Regel sind die erforderlichen Informationen auf der Website der betreffenden Organisation vermerkt.

Das Migros-Kulturprozent ist ein freiwilliges, in den Statuten verankertes Engagement der Migros, das in ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft gründet. Es verpflichtet sich dem Anspruch, der Bevölkerung einen breiten Zugang zu Kultur und Bildung zu verschaffen, ihr die Auseinandersetzung mit der Gesellschaft zu ermöglichen und die Menschen zu befähigen, an den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Veränderungen zu partizipieren. Tragende Säulen sind die Bereiche Soziales, Kultur, Bildung, Freizeit und Wirtschaftspolitik.

Stiftungen sind wie Vereine juristische Personen und häufig Trägerinnen von gemeinnützigen Institutionen. Sie sind im Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 80 bis 89bis geregelt. Stiftungen sind nicht personen-, sondern kapitalbezogen. Es gibt keine Mitglieder, sondern ein Stiftungskapital, das einem bestimmten Zweck gewidmet wurde. Über die Einhaltung des Zwecks wacht der Stiftungsrat. Dieser ist — ähnlich wie der Vereinsvorstand — zuständig für die Geschäftsführung. Die Aufsicht über Stiftungen haben die Kantone oder der Bund. Man unterschiedet zwischen operativen Stiftungen und Förderstiftungen. Eine operative Stiftung ist nicht fördernd tätig. Sie investiert ihre finanziellen Mittel in Projekte, die sie selbst initiiert und umsetzt. In der Praxis sind zahlreiche Stiftungen sowohl operativ als auch fördernd tätig. Swiss Foundations (www.swissfoundations.ch) ist der Zusammenschluss der Förderstiftungen in der Schweiz.

Viele Stiftungen verwalten grosse Vermögen und machen gezielte Vergabungen im Rahmen ihres Zwecks. Dem Stiftungsverzeichnis lässt sich entnehmen, für welche Finanzierungsgesuche welche Stiftungen in Frage kommen. Es gibt kantonale Verzeichnisse und ein eidgenössisches Stiftungsverzeichnis.

Der Swiss Foundation Code beinhaltet drei Grundsätze und 22 Empfehlungen zur Stiftungsgründung und -führung – insbesondere von Förderstiftungen. Die drei Grundsätze sind lassen sich auch auf Vereine anwenden: Wirksamkeit (siehe auch Effektivität und Effizienz), Checks&Balances und Transparenz.

Band 10 der Publikationsreihe Foundation Governance bietet einen Überblick zur Situation von Förderstiftungen angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise. Der Band kann bei Helbing Lichtenhahn Verlag bestellt werden. Kosten: 58 Fr.

Elisa Bortoluzzi Dubach (2011) Verlag Huber, Frauenfeld/Stuttgart/Wien, 2. erweiterte Auflage.

Der neue Leitfaden führt die Benutzer in systematisch aufgebauten Kapiteln in die Welt der Stiftungen ein. Die Leser lernen Schritt für Schritt, was Stiftungen sind, wie sie arbeiten und welche Rahmenbedingungen zu beachten sind – wenn man erfolgreich, nachhaltig und über Jahre hinweg Stiftungen als Förderer oder gar als Projektpartner gewinnen möchte.