Fachstelle für Vereine

Rechte & Pflichten

Mit dem Vereinsbeitritt erwirbt ein Mitglied Rechte und geht Pflichten ein. Die wichtigsten Rechte (und Pflichten) müssen in den Statuten geregelt sein. 

Dank der Mitwirkungsrechte können Willensbildung, Organisation und Verwaltung des Vereins unmittelbar beeinflusst werden. Benutzungsrechte sind nicht gesetzlich geregelt und werden meist in den Statuten oder in Reglementen festgehalten. Zudem gibt es geschriebene (Gesetze) und ungeschriebene Schutzrechte, die zu beachten sind.

Zu den Pflichten gehören die Beitragspflicht und die Mitwirkungspflicht (sofern in den Statuten festgehalten). Die Mitglieder haben auch eine allgemeine Treuepflicht, d.h. sie dürfen nichts tun, was dem Vereinszweck und den Vereinsinteressen zuwiderläuft. 

Weiterführende Hinweise zu wichtigen Aspekten dieses Unterthemas finden Sie unten auf dieser Seite.

Die Mitgliederbeiträge können einzelnen Mitgliederkategorien erlassen werden, sofern dies in den Statuten geregelt ist. So können z. B. Vorstandsmitglieder oder Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit werden.

Sehen die Statuten Mitgliederbeiträge vor — was meistens der Fall ist —, dann sind die Mitglieder verpflichtet, diese zu bezahlen. Ohne Erwähnung in den Statuten dürfen keine Mitgliederbeiträge erhoben werden.

Frage

Unser Vorstand arbeitet sehr viel und ohne Entschädigung. Können wir den einzelnen Vorstandsmitgliedern wenigstens den Jahresbeitrag erlassen?

Antwort

Da grundsätzlich alle Vereinsmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten haben, gilt dies auch für die Bezahlung des Jahresbeitrags. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn es in den Statuten eine entsprechende Regelung gibt. Zum Beispiel: «Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.»

Die Mitglieder akzeptieren mit ihrem Beitritt die Statuten des Vereins und verpflichten sich, die Interessen des Vereins zu wahren (Treuepflicht) und Mitgliederbeiträge zu bezahlen (Beitragspflicht). Die Statuten können weitere Pflichten vorsehen, z. B. die Pflicht zur Übernahme eines Amtes oder zur Teilnahme an der Versammlung. Bei einer Verletzung von Mitgliedschaftspflichten können Sanktionen, d. h. Strafen, auferlegt werden, sofern diese in den Statuten vorgesehen sind.

Die Mitglieder des Vereins haben Rechte und Pflichten, die unter Umständen gerichtlich durchgesetzt werden können. Ein Vereinsmitglied hat z. B. das Recht darauf, dass Vereinsbeschlüsse korrekt gefasst werden; es hat das Recht, Beschlüsse anzufechten, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen. Der Verein kann die Pflicht des Mitglieds, den Mitgliederbeitrag zu bezahlen, ebenfalls gerichtlich durchsetzen.

Neben der Beitragspflicht können die Statuten eine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsehen. Ist dies nicht der Fall, kann das Mitglied nicht verpflichtet werden, dem Verein über den Mitgliederbeitrag hinaus Geld zu bezahlen.

Die Teilnahme an Abstimmungen ist ein grundlegendes Mitgliederrecht. Daraus leitet sich auch der Anspruch ab, rechtzeitig zur Mitgliederversammlung eingeladen zu werden. Sachgeschäfte werden in der Versammlung mit einer Abstimmung erledigt. Es gibt die geheime oder die offene Abstimmung der Anwesenden. Möglich ist auch eine statutarische Regelung, die es be-stimmten Mitgliedern, die z. B. im Ausland wohnen oder die nicht mobil sind, erlaubt, bei einer Vereinsversammlung ihre Stimme schriftlich abzugeben oder sich vertreten zu lassen.

Die Mitglieder bilden die Basis und damit das Fundament und den eigentlichen Rückhalt des Vereins – sie sind nicht einfach ein „notwendiges Übel". Darum ist es wichtig, die Mitgliederrechte zu achten und die Mitglieder zu pflegen.

Die Benutzungsrechte sind nicht gesetzlich geregelt. Meist werden sie in den Statuten oder in Reglementen festgeschrieben. Dazu gehören zum Beispiel: Benutzung von Sportanlagen, Lokalitäten, Material, Bibliothek, Ludothek etc. Der Verein kann bestimmen, wer unter welchen Bedingungen solche Benutzungsrechte beanspruchen kann.

Eine Debatte (franz. débattre: (nieder-)schlagen) ist eine Art Streitgespräch, das im Unterschied zur Diskussion formalen Regeln folgt und in der Regel zur inhaltlichen Vorbereitung einer Abstimmung dient. Debatten sind ein bedeutendes Element in der Vereinsdemokratie und finden im Rahmen der Mitgliederversammlung zu den traktandierten Themen statt. Wichtig in der Leitung von Debatten ist es, eine angeregte Diskussionen zu ermöglichen, die Mitglieder beim Darlegen ihrer Positionen nicht zu beschränken und dennoch den zeitlichen Rahmen für die einzelnen Themen einzuhalten. Eine rege Beteiligung der Mitglieder drückt ihr aktives Engagement für den Verein aus.

In der Vereinsversammlung sollen die Themen, die zur Abstimmung kommen, von den Mitgliedern offen diskutiert werden. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Diskussion teilzunehmen (Debatte, Mitwirkungsrecht).

Frage

In unseren Statuten steht, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich erfolgt. Können wir die Einladung auch per E-Mail versenden?

Antwort

Für die Einberufung geiner Mitgliederversammlung emäss Art. 64 ZGB sind die Statuten und/oder allenfalls eine bestimmte Vereinsübung zu beachten. Erfolgte die Einladung bis anhin briefllich, kann eine plötzlicher Wechsel auf E-Mail unter Umständen angefochten werden, wenn die Einladung nicht alle Mitglieder erreicht. Massgebend ist, dass alle Teilnahmeberechtigten nach Treu und Glauben von der Einberufung Kenntnis nehmen können, und zwar rechtzeitig für eine effektive Teilnahme.

Es empfiehlt sich daher, die Form der Einberufung in den Statuten genau zu formulieren. Dabei sind verschiedene Einberufungsarten möglich: briefliche Einberufung, Einberufung per E-Mail, Aushang im Vereinskasten, Publikation in der Zeitung oder im Vereinsorgan etc.

Für die Ausübung des Antragrechts schreibt das Gesetz keine Form vor, auch nicht für die Beantragung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung. Sofern die Statuten nichts anderes regeln, sind für Anträge daher auch andere Mittel zulässig: E-Mail, Telefon usw.

 

Frage

In unserem Verein bezahlen Lernende und Studierende keinen Mitgliederbeitrag. Sind sie trotzdem stimmberechtigt?

Antwort

Da alle Mitglieder das Recht auf Gleichbehandlung haben, steht auch den Mitgliedern, die vom Mitgliederbeitrag befreit sind, das volle Stimm- und Wahlrecht zu. Eigentlich würde die Gleichbehandlung auch den Mitgliederbeitrag betreffen. Es ist jedoch möglich, sachlich gerechtfertigte Unterschiede in den Statuten zu regeln. 

Mitgliederausweise werden vor allem von Berufsverbänden oder ebenso von Vereinen, die ermässigte Dienstleistungen oder Nutzungsrechte für ihre Mitglieder anbieten, ausgestellt.

Alle Mitglieder sind gleich zu behandeln, ausser wenn die Statuten Unterschiede vorsehen (Mitgliederkategorien).

Ein Verein kann in seinen Statuten verschiedene Mitgliederkategorien vorsehen. Die Bezeichnung der einzelnen Kategorien ist nicht einheitlich und muss in den Statuten erläutert werden. Ein Verein kann auch nur eine Art Mitgliedschaft regeln. In vielen Vereinen nehmen Aktivmitglieder aktiv am Vereinsgeschehen teil und bezahlen den vollen Mitgliederbeitrag. In anderen Fällen können sie, gerade weil sie aktiv sind, vom Beitrag befreit sein, zum Beispiel in einem Kulturverein Passivmitglieder nutzen die Vereinseinrichtungen nicht oder nicht mehr. Sie entrichten allenfalls einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Sind sie auch vom Stimmrecht ausgeschlossen, sind sie im rechtlichen Sinne keine Vereinsmitglieder, sondern allenfalls zugewandte Personen. Freimitglieder sind Mitglieder, die vom Mitgliederbeitrag befreit sind, z. B. weil sie viel für den Verein arbeiten oder gearbeitet haben. Gönner und Gönnerinnen bezahlen mehr als den festgesetzten Mitgliederbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit. Kollektivmitglieder sind mehrere Personen (z.B. eine Familie) oder eine juristische Person, die einen speziellen Beitrag bezahlen und in der Regel an der Vereinsversammlung durch eine Stimme vertreten sind. Für alle Mitgliederkategorien können in den Statuten unterschiedliche Beiträge und Nutzungsrechte vorgesehen werden. Die jeweiligen Statuten können eigene Kategorien aufführen oder andere Regelungen vorsehen, als hier aufgeführt sind.Da grundsätzlich alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten haben, muss in den Statuten geregelt sein, wenn von diesem Prinzip abgewichen wird.

Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung und an den Abstimmungen und Wahlen sowie an den dazugehörigen Debatten teilzunehmen. Sie haben zudem das Recht, zusammen mit einer Mindestzahl anderer Mitglieder eine ausserordentliche Mitgliederversammlung zu verlangen. Mitglieder können besondere Nutzungsrechte haben, z. B. das Recht auf vergünstigte oder unentgeltliche Leistungen aus dem Angebot des Vereins. Es ist ein zentrales Recht des Mitglieds, aus dem Verein auszutreten. Dieses Recht besteht insbesondere dann, wenn der Verein seinen Zweck ändert.

Im Verein mit seiner urdemokratischen Struktur haben die Mitwirkungsrechte eine zentrale Bedeutung: Sie geben dem Mitglied die Möglichkeit, zur Willensbildung und Gestaltung des Vereins beizutragen. Das Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, die Organe zu wählen und über Sachfragen abzustimmen. Die Mitwirkungsrechte umfassen je nach Tätigkeit des Vereins auch die Rechte des Mitglieds, vereinseigene Einrichtungen zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.

Die Mitglieder des Vereins haben Rechte und Pflichten, die unter Umständen gerichtlich durchgesetzt werden können. Ein Vereinsmitglied hat z. B. das Recht darauf, dass Vereinsbeschlüsse korrekt gefasst werden; es hat das Recht, Beschlüsse anzufechten, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen. Der Verein kann die Pflicht des Mitglieds, den Mitgliederbeitrag zu bezahlen, ebenfalls gerichtlich durchsetzen.

Das Wahlrecht ist eines der zentralen Mitgliederrechte. Mit der Wahl der Vorstandsmitglieder kann Einfluss auf die Führung des Vereins genommen werden. Das aktive Wahlrecht bedeutet, dass jemand das Recht hat, sich an Wahlen durch Stimmabgabe zu beteiligen. Das passive Wahlrecht ist das Recht einer Person, sich als Kandidat oder Kandidatin aufzustellen und gewählt zu werden (Wählbarkeit).

Frage

Ab wann gilt eine Mitgliedschaft im Verein? Wenn die Anmeldung abgegeben ist? Wenn der Mitgliederbeitrag bezahlt ist? Wenn der Vorstand sein Einverständnis gegeben hat?

Antwort

Normaler weise regeln die Statuten die Aufnahme der Mitglieder. Ist dies nicht der Fall, liegt die Aufnahme der Mitglieder in der Kompetenz der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist demnach an der Mitgliederversammlung zu traktandieren  und zur Abstimmung vorzulegen.

Es ist aber auch zulässig, den Vorstand über die Aufnahme entscheiden zu lassen. Will der Verein dem Vorstand die entsprechenden Kompetenzen übertragen, muss er dies in den Statuten regeln.

Die Mitgliedschaft gilt grundsätzlich ab dem Moment der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand.

In den Statuten oder in Reglement können aber weitere Details formuliert sein, wie zum Beispiel, dass die Mitgliedschaft erst nach Entrichtung des Mitgliederbeitrags gilt, oder dass sie mit dem Schul- oder Kalenderjahr beginnt oder endet.

Es ist für jeden Verein wichtig, dass zu jedem Zeitpunkt klar ist, wer Mitglied ist.

Die Mitglieder akzeptieren mit ihrem Beitritt die Statuten des Vereins und verpflichten sich, die Interessen des Vereins zu wahren (Treuepflicht) und Mitgliederbeiträge zu bezahlen (Beitragspflicht). Die Statuten können weitere Pflichten vorsehen, z. B. die Pflicht zur Übernahme eines Amtes oder zur Teilnahme an der Versammlung. Bei einer Verletzung von Mitgliedschaftspflichten können Sanktionen, d. h. Strafen, auferlegt werden, sofern diese in den Statuten vorgesehen sind.

Die Mitglieder des Vereins haben Rechte und Pflichten, die unter Umständen gerichtlich durchgesetzt werden können. Ein Vereinsmitglied hat z. B. das Recht darauf, dass Vereinsbeschlüsse korrekt gefasst werden; es hat das Recht, Beschlüsse anzufechten, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen. Der Verein kann die Pflicht des Mitglieds, den Mitgliederbeitrag zu bezahlen, ebenfalls gerichtlich durchsetzen.

Die Statuten können Sanktionen (Strafen) vorsehen für Mitglieder, die gegen die Vereinsinteressen oder gegen Reglemente verstossen.

Werden Mitgliedschaftspflichten verletzt, kann der Verein eine Strafe, z. B. eine Busse, einen Verweis, die Suspendierung oder den Ausschluss aussprechen. Vereinsstrafen müssen in den Statuten vorgesehen sein.

Frage

Da wir wegen eines Vorstandskollegen ständig Auseinandersetzungen haben, wollen wir diesen absetzen. Wie müssen wir vorgehen?

Antwort

Grundsätzlich können Vorstandsmitglieder nicht selber einen Kollegen oder eine Kollegin absetzen oder abwählen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und nur sie kann jemanden abberufen.

Sie können nach einem Mehrheitsbeschluss im Vorstand an der Mitgliederversammlung vorschlagen, den Kollegen nicht mehr zu wählen. Es ist aber Sache der Vereinsversammlung, einem solchen Antrag zu folgen oder nicht. Ob mit einer Wegwahl die Konfliktsituation gelöst ist, ist eine andere Frage. Oft sind die Probleme nicht einfach an eine Person gebunden. Möglicherweise sind die Suche nach der Ursache des Konflikts und gemeinsame Gespräche erfolgversprechender.

Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder stellen Traktandierungsanträge an die Mitgliederversammlung. Die Anträge des Vorstands werden zusammen mit der Traktandenliste und der Einladung zur Vereinsversammlung verschickt, sodass sich die Mitglieder auf die Versammlung vorbereiten und selber zu einem Geschäft Anträge stellen können. Jedes Mitglied kann einen Antrag an die Vereinsversammlung stellen. Mit einem Antrag wird entweder ein bestimmtes Thema zur Behandlung vorgeschlagen oder es wird eine Abstimmung über einen bestimmten Sachverhalt verlangt. Die Statuten regeln die Antragsfrist, d h. sie bestimmen, wie lange vor der Versammlung das Traktandum eingereicht werden muss. Das Recht, einen Antrag zu stellen, ist ein wichtiges Mitgliederrecht. Es gibt Anträge zur Sache (Sachantrag)oder zum Vorgehen in der Versammlung (Ordnungsantrag). Zu allen Anträgen und Traktanden können in der Versammlung Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt werden.

In den Statuten wird festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt Anträge der Mitglieder zuhanden der Vereinsversammlung eingereicht werden können.

Eine Debatte (franz. débattre: (nieder-)schlagen) ist eine Art Streitgespräch, das im Unterschied zur Diskussion formalen Regeln folgt und in der Regel zur inhaltlichen Vorbereitung einer Abstimmung dient. Debatten sind ein bedeutendes Element in der Vereinsdemokratie und finden im Rahmen der Mitgliederversammlung zu den traktandierten Themen statt. Wichtig in der Leitung von Debatten ist es, eine angeregte Diskussionen zu ermöglichen, die Mitglieder beim Darlegen ihrer Positionen nicht zu beschränken und dennoch den zeitlichen Rahmen für die einzelnen Themen einzuhalten. Eine rege Beteiligung der Mitglieder drückt ihr aktives Engagement für den Verein aus.

In der Vereinsversammlung sollen die Themen, die zur Abstimmung kommen, von den Mitgliedern offen diskutiert werden. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Diskussion teilzunehmen (Debatte, Mitwirkungsrecht).

Frage

In unseren Statuten steht, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich erfolgt. Können wir die Einladung auch per E-Mail versenden?

Antwort

Für die Einberufung geiner Mitgliederversammlung emäss Art. 64 ZGB sind die Statuten und/oder allenfalls eine bestimmte Vereinsübung zu beachten. Erfolgte die Einladung bis anhin briefllich, kann eine plötzlicher Wechsel auf E-Mail unter Umständen angefochten werden, wenn die Einladung nicht alle Mitglieder erreicht. Massgebend ist, dass alle Teilnahmeberechtigten nach Treu und Glauben von der Einberufung Kenntnis nehmen können, und zwar rechtzeitig für eine effektive Teilnahme.

Es empfiehlt sich daher, die Form der Einberufung in den Statuten genau zu formulieren. Dabei sind verschiedene Einberufungsarten möglich: briefliche Einberufung, Einberufung per E-Mail, Aushang im Vereinskasten, Publikation in der Zeitung oder im Vereinsorgan etc.

Für die Ausübung des Antragrechts schreibt das Gesetz keine Form vor, auch nicht für die Beantragung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung. Sofern die Statuten nichts anderes regeln, sind für Anträge daher auch andere Mittel zulässig: E-Mail, Telefon usw.

 

In einer Versammlung können zum gleichen Thema mehrere Anträge auf verschiedenen Ebenen vorliegen, die in eine Reihenfolge gebracht werden müssen. In der Abstimmung wird der eine Antrag dem anderen gegenübergestellt, und derjenige, der am meisten Stimmen bekommt, wird wieder dem nächsten gegenübergestellt. Grundsätzlich werden zuerst die Details geregelt, und zuletzt wird über den Hauptantrag abgestimmt. Es handelt sich um Eventualentscheide, weil sie von der Annahme oder Ablehnung des Hauptantrags abhängig sind.

Zu einem Hauptantrag kann ein Gegenantrag gestellt werden. Beispiel: Ein neues Lokal soll gemietet werden (Hauptantrag). In einem Gegenantrag wird vorgeschlagen, es solle eine Liegenschaft gekauft werden. Beide Anträge werden nacheinander zur Abstimmung unterbreitet. Derjenige Antrag, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, gilt als angenommen.

Die Vereinsversammlung muss rechtzeitig angekündigt werden, sodass die Mitglieder Gelegenheit haben, daran teilzunehmen und sich vorzubereiten. Die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) sind so klar zu bezeichnen, dass alle sich eine Vorstellung über die Tragweite des Themas machen und entscheiden können, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen oder nicht. Bei Ausschluss eines Mitglieds muss der Name des betreffenden Mitglieds aufgeführt sein, hingegen ist es bei Wahlen nicht nötig, die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten im Voraus zu nennen. An der Versammlung können auch noch neue Personen vorgeschlagen werden.

In der Vereinsversammlung werden sowohl Anträge des Vorstands als auch der Mitglieder behandelt. Der Hauptantrag ist derjenige Antrag, der sich mit dem Schwerpunkt des Themas befasst, z. B., es solle ein neues Vereinslokal an einem anderen Ort gemietet werden. Der Gegenantrag dazu würde z. B. lauten, dass ein grösserer Raum gemietet werden solle. Ein Abänderungsantrag zum Hauptantrag wäre der Antrag, das bestehende Lokal zu renovieren. Zu jedem Antrag kann in der Versammlung ein Gegen- oder ein Abänderungsantrag gestellt werden.

Ordnungsanträge beziehen sich auf den Ablauf der Versammlung: Veränderung der Reihenfolge der Traktanden, geheime Abstimmung, Redezeitbeschränkung, Abbruch der Diskussion, Rückweisung des Geschäfts, Rückkommen auf ein bereits behandeltes Geschäft, Verschiebung oder Abbruch der Versammlung etc. Ein Ordnungsantrag kann jederzeit gestellt werden, über ihn wird sofort abgestimmt.

Gibt es in der Vereinsversammlung zahlreiche und längere Wortmeldungen, so kann es sinnvoll sein, eine zeitliche Maximaldauer pro Rednerin oder Redner vorzusehen. Eine Redezeitbeschränkung kann auch von den Teilnehmenden in der Versammlung mit einem Ordnungsantrag verlangt werden. Die Versammlung muss über diesen Antrag abstimmen.

Der Sachantrag betrifft ein inhaltliches Thema, im Gegensatz zum Ordnungsantrag, der das Verfahren in der Versammlung betrifft.

Die Themen, welche in der Sitzung oder Versammlung behandelt werden, nennt man Traktanden. In Deutschland und Österreich kennt man den Begriff nicht, dort spricht man von Tagesordnungspunkten.

Die Liste, in der die einzelnen Themen aufgeführt sind, die in der Sitzung oder Versammlung behandelt werden sollen, wird in der Schweiz Traktandenliste genannt. In Deutschland und Österreich heisst sie Tagesordnung.

Frage

Soll der Jahresbeitrag/Mitgliederbeitrag in die Traktanden der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, auch wenn er gleich bleibt?

Antwort

Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird in der Regel  von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ist der genaue Betrag in den Statuten festgelegt, kann eine Erhöhung oder Herabsetzung nur mittels einer Statutenänderung vorgenommen werden. In diesem Fall muss das Geschäft nur bei einem entsprechenden Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds in die Traktanden aufgenommen werden.

Ist die Beitragshöhe nicht in den Statuten festgelegt, gehört deren Festsetzung zu den ordentlichen Geschäften der Mitgliederversammlung. Es empfiehlt sich in diesem Fall, das Traktandum „Mitgliederbeitrag" jährlich aufzunehmen. Der Vorstand kann dann z.B. beantragen, die Höhe beizubehalten, die Mitglieder können jedoch Gegenanträge stellen.

Frage

Was muss beachtet werden, wenn ein Verein seine Statuten ändern will?

Antwort

Ein Verein will sich einen neuen Zweck geben oder einen neuen Namen oder neu auch Gönnermitglieder gewinnen. Derartige Neuerungen erfordern eine Änderung der Vereinsstatuten.

Für die Revision der Statuten ist die Mitgliederversammlung zuständig, evtl. mit qualifiziertem Mehr der Stimmenden. Für wichtige Statutenänderungen, die kontroverse Debatten voraussehen lassen, empfiehlt sich die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Thema. Der Vorstand stellt den Mitgliedern die Änderungsvorschläge mit der Einladung innert der in den Statuten festgesetzten Frist zu. Bei Totalrevision oder grösseren Änderungen ist eine synoptische Darstellung zweckmässig (der geltende wird dem neuen Text gegenübergestelt).

An der Mitgliederversammlung werden die zu revidierenden Bestimmungen einzeln zur Diskussion gestellt. Am Schluss erfolgt eine Gesamtabstimmung. Änderungen des Namens und des Vereinszweckes sind nach der Mitgliederversammlung mit dem Protokoll auch den abwesenden Mitgliedern mitzuteilen. Ist ein Mitglied mit der Zweckänderung nicht einverstanden, kann es nach Art. 74 ZGB seinen Austritt erklären. Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, müssen Namens- und Zweckänderungen gemeldet werden. Es ist ratsam, auch die wichtigsten Geldgeber bereits vor dem Versand des nächsten Jahresberichts zu informieren.

Frage

Nächste Woche findet unsere Mitgliederversammlung statt. Nun ist ein Antrag eines Mitglieds nach der statutarischen Frist eingetroffen. Das Mitglied stellt den Antrag, den Mitgliederbeitrag wie bisher zu belassen. Der Vorstand stellt hingegen den Antrag, den Mitgliederbeitrag zu erhöhen. Müssen wir den Antrag des Mitglieds vorlegen?

Antwort

Da das Geschäft «Mitgliederbeitrag» traktandiert ist, handelt es sich beim eingereichten Antrag um einen Antrag zu einem Traktandum. Die Einladungsfrist gilt nur für Anträge im Sinne eines Traktandierungsantrags, das heisst für ein (weiteres) Geschäft, das auf die Traktandenliste gesetzt werden soll.

Der von Ihnen genannte Antrag muss also vorgelegt und zur Abstimmung gebracht werden. Es muss einem Mitglied auch möglich sein, an der Versammlung selber noch einen Antrag (zu einem vorgesehenen Traktandum) einzubringen. Das erst macht eine demokratische Diskussion und Meinungsfindung an der Vereinsversammlung möglich.

Die Mitglieder akzeptieren mit ihrem Beitritt die Statuten des Vereins und verpflichten sich, die Interessen des Vereins zu wahren (Treuepflicht) und Mitgliederbeiträge zu bezahlen (Beitragspflicht). Die Statuten können weitere Pflichten vorsehen, z. B. die Pflicht zur Übernahme eines Amtes oder zur Teilnahme an der Versammlung. Bei einer Verletzung von Mitgliedschaftspflichten können Sanktionen, d. h. Strafen, auferlegt werden, sofern diese in den Statuten vorgesehen sind.

Die Mitglieder des Vereins haben Rechte und Pflichten, die unter Umständen gerichtlich durchgesetzt werden können. Ein Vereinsmitglied hat z. B. das Recht darauf, dass Vereinsbeschlüsse korrekt gefasst werden; es hat das Recht, Beschlüsse anzufechten, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen. Der Verein kann die Pflicht des Mitglieds, den Mitgliederbeitrag zu bezahlen, ebenfalls gerichtlich durchsetzen.

Die Statuten können Sanktionen (Strafen) vorsehen für Mitglieder, die gegen die Vereinsinteressen oder gegen Reglemente verstossen.

Die Mitglieder haben gegenüber dem Verein eine Treuepflicht. Sie verletzen die Treuepflicht, wenn sie den Interessen des Vereins schaden. Das kann bis zum Ausschluss aus dem Verein führen.